Häufige Fragen

Hier finden Sie die am häufigsten gestellten Fragen in Sachen Insolvenzrecht. Haben Sie weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns persönlich. Wir stehen Ihnen jederzeit Rede und Antwort.

Bevor das zuständige Insolvenzgericht über einen Insolvenzantrag entscheidet, wird zunächst im Insolvenzantragsverfahren/Eröffnungsverfahren ermittelt und geprüft, ob die Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens überhaupt vorliegen und eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist. Hierzu beauftragt das zuständige Insolvenzgericht regelmäßig einen Sachverständigen/Gutachter. Erst wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Eröffnungsgründe vorliegen und eine hinreichende Masse vorhanden ist, erfolgt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch gesonderten Beschluss.

Parallel zu den vorgenannten Ermittlungen während des Insolvenzantragsverfahrens/Eröffnungsverfahrens werden zudem auch oft Sicherungsmaßnahmen angeordnet, um eine nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des betroffenen Schuldners/Unternehmens bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag zu vermeiden und zu verhindern. Insbesondere kann das zuständige Gericht auch einen sog. vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen (vorläufige Insolvenzverwaltung), dessen Befugnisse sich aus dem diesbezüglichen Beschluss des Gerichts ergeben. Regelmäßig wird im Rahmen einer solchen Sicherungsmaßnahme  angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners/Unternehmens der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bedürfen. Dies dient u.a. auch dazu, Betriebsfortführungen zu ermöglichen und Sanierungschancen für den betroffenen Schuldner und das Unternehmen im Interesse einer bestmöglichen Gläubigerbefriedigung zu erhalten.

Informationen darüber, ob in einem Eröffnungsverfahren ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und/oder Verfügungsbeschränkungen durch das zuständige Gericht angeordnet wurden, finden sich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Der Beschluss des zuständigen Gerichts über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird zunächst öffentlich bekannt gemacht.

 Unter www.insolvenzbekanntmachungen.de sind die öffentliche Bekanntmachung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wie auch sämtliche weiteren wichtigen Informationen des Insolvenzgerichts über das Verfahren abrufbar; zum Beispiel: 

  • die Anordnung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht

  • Terminbestimmungen

  • Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, Treuhänders und der Mitglieder des Gläubigerausschusses

  • Ankündigung der Restschuldbefreiung

  • die Entscheidung über die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens

  • Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung

 Alle bekannten Gläubiger und Schuldner des Schuldners werden zudem auch vom Insolvenzverwalter schriftlich über die Verfahrenseröffnung sowie Termine und Fristen informiert.

Die Anmeldung von Forderungen ist erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich, zuvor nicht. Grundsätzlich kann die Anmeldung formlos erfolgen. Erforderlich ist lediglich die Bezifferung der Forderung, ggf. unterteilt in Hauptforderung, Kosten und Zinsen. Beizufügen sind ferner die Belege, aus denen sich die angemeldete Forderung ergibt.

Ein Muster für eine Forderungsanmeldung haben wir Ihnen hier zur Verfügung gestellt:
Download: Forderungsanmeldung

Ein Merkblatt zum Ausfüllen einer Forderungsanmeldung finden Sie hier:
Download: Merkblatt Forderungsanmeldung

Die Frist für die Anmeldung der Forderungen wird durch das Insolvenzgericht bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt und geht aus dem Eröffnungsbeschluss hervor. Ferner können Sie sich hierüber auch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de informieren. 

Die innerhalb der bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter eingehenden Forderungsanmeldungen werden kostenfrei geprüft. 

Die Anmeldefrist ist keine Ausschlussfrist. Auch nach Fristablauf eingehende Forderungsanmeldungen können im Verfahren noch geprüft werden. Beachten Sie jedoch, dass für die Prüfung in diesem Fall eine Nachmeldegebühr von derzeit € 22,00 (§ 3 GKG i.V.m KV Nr. 2340) erhoben wird. Diese Gebühr entsteht auch, wenn die verspätete Anmeldung unverschuldet war.

Verspätete Forderungsanmeldungen können bis zum Schlusstermin im Verfahren geprüft werden (vgl. BGH, Beschl. v. 22.03.2007 - IX ZB 8/05). Allerdings werden Forderungen, die erst im Schlusstermin geprüft werden, nicht in das Schlussverzeichnis aufgenommen. Das bedeutet, dass Sie zwar einen Titel gegen den Schuldner erlangen, aber an der Verteilung der Insolvenzmasse nicht teilnehmen. An dieser nehmen grundsätzlich nur die Gläubiger teil, deren Forderungen im Schlussverzeichnis aufgenommen worden sind

Insolvenzgläubiger, deren angemeldete Forderung ganz oder teilweise bestritten wird, erhalten nach dem Prüftermin einen Auszug aus der Insolvenztabelle.

Die Feststellung der bestrittenen Forderung ist dann auf dem ordentlichen Rechtsweg zu betreiben (§ 180 Abs.1 InsO). Ist der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen (§ 185 InsO). Das Insolvenzgericht ist hierfür nicht zuständig. Zivilrechtliche Forderungen sind im ordentlichen Verfahren je nach Grund vor den Zivil- oder Arbeitsgerichten geltend zu machen. Örtlich zuständig ist bei den Zivilgerichten ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk das Insolvenzgericht liegt (§ 180 Abs.1 InsO).

War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme dieses Rechtsstreits zu betreiben (§ 180 Abs. 2 InsO; § 240 ZPO). Bei obsiegendem Urteil ist unter Vorlage des rechtskräftigen Urteils die Berichtigung der Insolvenztabelle zu beantragen (§ 183 Abs.2 InsO).

Insolvenzgläubiger, deren Forderung festgestellt wurde, erhalten grundsätzlich keine Nachricht. Wenn Sie also keine Nachricht erhalten, können Sie davon ausgehen, dass Ihre Forderung festgestellt wurde.